Ich war dort für Clark Schaefer Hackett und auf Einladung von QCA Ventures unterwegs. Besonders abgeholt hat mich dort der Vortrag von FBT Gibbons zum Thema „Equity Awards“, also die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen als Vergütung für Arbeits- oder Serviceleistungen. Im Kern ging es hierbei um die Steuerbefreiung auf Qualified Small Business Stocks (QSBS) und ihr Zusammenspiel mit der sog. 83(b) Election. Ich habe mir die Regelungen näher angesehen und einen Vergleich zu § 19a EStG gezogen:
Index
Qualified Small Business Stock (QSBS)
Hinter der magischen Zahl von USD 15 Mio. steckt die Steuerbefreiung in IRC Sec. 1202, mit der der US-Gesetzgeber langfristige Investments in innovative Unternehmen anreizen möchte. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile auf Bundesebene (Federal Income Tax) bis zu einer Obergrenze steuerfrei. Viele Bundesstaaten ziehen hier gleich, andere – wie Kalifornien – gehen eigene Wege.
Wichtig: Alle Angaben beziehen sich auf Anteile, die nach dem 4. Juli 2025 ausgegeben wurden. Für ältere Anteile gelten andere Regeln, auf die ich hier bewusst nicht eingehe.
Die Voraussetzungen im Überblick:
Der Deckel
Befreit wird pro Steuerzahler und Unternehmen der höhere Betrag aus USD 15 Mio. (ab 2027 inflationsindexiert) oder dem 10-Fachen der ursprünglichen Anschaffungskosten (Aggregate Adjusted Basis). Wer früh signifikant investiert hat, kann also sogar weit mehr als USD 15 Mio. steuerfrei vereinnahmen. Die Befreiung gilt für Privatpersonen, nicht für Kapitalgesellschaften. Auch wer über einen Fonds oder eine Personengesellschaft investiert, kann sie u.U. nutzen.
Die Haltedauer
Die Befreiung ist gestaffelt: 50 % des Gewinns nach drei Jahren, 75 % nach vier Jahren und 100 % nach fünf Jahren. Der nicht befreite Teil wird mit 28 % (zzgl. Net Investment Income Tax) besteuert. Unter Umständen kann der Gewinn aus einem verfrühten Verkauf steuerneutral in ein anderes QSBS-Unternehmen reinvestiert werden.
Rechtsform und Größe
Das Unternehmen muss eine US-amerikanische C-Corporation sein (S-Corporations scheiden aus, LLCs nur, wenn sie als Kapitalgesellschaft besteuert werden). Das Bruttovermögen darf vor und unmittelbar nach der Aktienausgabe USD 75 Mio. (ab 2027 inflationsindexiert) nicht überschritten haben.
Aktiver Geschäftsbetrieb
Mindestens 80 % der Vermögenswerte müssen in einem qualifizierten Geschäftsbetrieb genutzt werden. Ausgeschlossen sind u. a. Dienstleistungen in Bereichen wie Gesundheit, Recht, Beratung oder Finanzen, Banken, Versicherungen, Landwirtschaft, Rohstoffgewinnung sowie Hotels und Restaurants. Tech-Startups passen dagegen typischerweise gut.
Ausgabe durch das Unternehmen
Die Anteile müssen direkt vom Unternehmen erworben werden, gegen Geld, Sachwerte oder als Vergütung für Dienstleistungen. Ein Kauf von einem anderen Aktionär qualifiziert sich nicht.
Spannend für die Startup-Praxis: Das gilt nicht nur für Angestellte. Auch externe Service Provider (Berater, Entwickler, Agenturen) können mit solchen Anteilen vergütet werden – ein mächtiges Tool für Startups mit hoher Bewertungsperspektive, aber wenig Liquidität.
Der zeitliche Hebel: Die 83(b) Election
In der Startup-Welt unterliegen Anteile meist einem Vesting-Plan: Sie werden erst nach und nach (z. B. über vier Jahre mit einjährigem „One-Year Cliff”) rechtlich unverfallbar („vested”). Hier gewinnt die Election nach Section 83(b) IRC besondere Bedeutung:
- Ohne 83(b) Election: Besteuert wird erst beim Vesting, und zwar auf den dann aktuellen Marktwert (Fair Market Value) abzgl. des damals gezahlten Kaufpreises. Steigt der Wert rasant, entsteht Ordinary Income mit bis zu 37 % Besteuerung auf Bundesebene – obwohl noch kein Verkauf stattfand und keine Liquidität zugeflossen ist (sog. Dry Income).
- Mit 83(b) Election: Der Steuerpflichtige zieht die Besteuerung auf den Ausgabezeitpunkt vor. Er erklärt dem IRS: „Ich versteuere den heutigen Wert, obwohl die Anteile noch dem Vesting unterliegen.” Da der Wert insb. in der frühen Startup-Phase meist noch gering ist, bleibt die Steuerlast vernachlässigbar. Jeder spätere Wertzuwachs wird beim Exit nicht als Ordinary Income, sondern als Capital Gain besteuert (maximal ca. 23,8 % inkl. Net Investment Income Tax).
Das Nadelöhr: Die unwiderrufliche Election muss innerhalb von 30 Tagen nach der Anteilsübertragung beim IRS eingehen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
Das perfekte Zusammenspiel: QSBS trifft 83(b)
Kombiniert man beide Vorschriften, wirkt die 83(b) Election wie ein Turbo für QSBS:
- Sofortiger Start der Haltedauer: Ohne Election beginnt sie für jeden Anteilsteil erst mit dem jeweiligen Vesting. Mit Election gilt die gesamte Tranche am Ausgabetag als erworben. Auch der Gross-Assets-Test wird dann zum frühen Ausgabezeitpunkt geprüft, nicht erst zum späteren Vesting, wenn das Unternehmen vielleicht schon größer ist.
- Einfrieren der Steuerbasis: Die Tax Basis wird auf dem niedrigen Niveau der Erstausgabe fixiert. Der gesamte spätere Wertzuwachs unterliegt damit der möglichen QSBS-Befreiung.
Nach fünf Jahren bleibt der Gewinn innerhalb der Grenzen vollständig steuerfrei. Ohne die Kombination wäre ein erheblicher Teil des Wertzuwachses schon während des Vestings mit bis zu 37 % besteuert worden. Wichtig jedoch: Der Vorteil gilt für nur für „echte“ Anteile; bei Optionen beginnt die Haltedauer erst mit der Ausübung der Option.
Und in Deutschland? Der Vergleich mit § 19a EStG
Als deutsche Steuerberaterin vergleiche ich solche Regelungen natürlich nur zu gerne mit unseren nationalen Vorschriften – in diesem Fall mit § 19a EStG, mit dem der Gesetzgeber Mitarbeiterbeteiligungen bei „jungen“ Unternehmen attraktiver machen will. Die Philosophie unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von der in den USA: § 19a EStG bietet im Kern „nur“ einen Steueraufschub auf den Vorteil bei Ausgabe und keine Steuerbefreiung des späteren Veräußerungsgewinns.
Steueraufschub
Erhält ein Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Anteile verbilligt oder kostenlos, wird der geldwerte Vorteil (ggf. abzgl. eines Steuerfreibetrag von EUR 2.000) zunächst nicht besteuert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung, also wann der Mitarbeiter wirtschaftlich über die Anteile verfügen kann. Die Besteuerung greift stattdessen erst bei Veräußerung bzw. Übertragung, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach 15 Jahren. Die beiden letztgenannten Auslöser kann der Arbeitgeber ggf. durch eine unwiderrufliche Haftungserklärung vermeiden. In den USA gibt es einen solchen Aufschub bis zum Verkauf demgegenüber nicht: Dort wird der Vorteil bei Anteilen ohne Verfallsrisiko bei Ausgabe versteuert, bei Anteilen mit Vesting ohne 83(b) Election mit dem Vesting und mit der Election auf Wunsch schon bei Ausgabe.
Abkopplung Kapitalertrag vom Arbeitslohn
Der aufgeschobene Vorteil wird bei einem der o.g. Events als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % zzgl. Soli versteuert; nach mindestens drei Jahren kann die sog. Fünftelregelung in Betracht kommen. Erst der Wertzuwachs ab der Übertragung fällt – je nach Beteiligungshöhe – unter die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli) oder das Teileinkünfteverfahren. Die Abkopplung des Wertzuwachses als Kapitalertrag von der ursprünglichen Gewährung als Arbeitslohn ähnelt damit den Folgen der 83(b) Election. Anders als dort gibt es aber ein Sicherheitsnetz: Ist die Beteiligung bei Eintritt des Events weniger wert als bei Übertragung, wird nur der niedrigere Wert besteuert. Bei der 83(b) Election bleibt die auf den Ausgabewert gezahlte Steuer dagegen auch dann bezahlt, wenn die Anteile später weniger wert sind (oder sogar verfallen). Eine Steuerbefreiung auf den Veräußerungsgewinn wie für QSBS in den USA gibt es in Deutschland jedoch (für Privatpersonen) nicht.
Mehrere Grenzen
Begünstigt sind nur Arbeitnehmer als Anteilsempfänger, und das Unternehmen darf höchstens 20 Jahre alt sein sowie die doppelten (Umsatz, Bilanzsumme) bzw. vierfachen (Beschäftigte) EU-KMU-Schwellenwerte nicht überschreiten. Freie Mitarbeiter oder externe Service Provider, die in den USA problemlos mit Equity Awards und QSBS incentiviert werden können, sind dagegen von der Begünstigung ausgeschlossen.
Meine Gedanken aus dem Vergleich
Vergleicht man QSBS und § 19a EstG, lassen sich deutliche Unterschiede erkennen: In den USA kann der spätere Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, während der Vergütungsvorteil bei Ausgabe oder Vesting versteuert wird, mit einer 83(b) Election zum meist noch niedrigen Anfangswert. In Deutschland wird mit § 19a EStG dagegen zur Vermeidung von Dry Income die Besteuerung des Vorteils nach hinten verschoben, und der spätere Wertzuwachs wird als Kapitalertrag getrennt davon erfasst, aber eben nicht von der Steuer befreit. Beide Regelungen wirken auf völlig unterschiedliche Steuerfolgen hin und lassen sich daher nur begrenzt vergleichen.
Dennoch hat mich ein Aspekt der US-Regelung besonders angesprochen. Startups beginnen selten mit viel Liquidität, und oft reicht das Budget zunächst nicht für marktübliche Honorare oder Gehälter (besonders wenn Investoren fehlen). In den USA können sie deshalb nicht nur Angestellte, sondern auch externe Service Provider wie Freelancer, Berater oder Entwickler mit Anteilen vergüten. Wenn diese Anteile einem Vesting unterliegen, bindet das die Beteiligten langfristig an das Unternehmen. Gepaart mit der QSBS-Befreiung und der 83(b) Election, entsteht so eine besondere Möglichkeit der Incentivierung und Teilhabe an dem Unternehmen und seinem Erfolg.
In Deutschland ist § 19a EStG seit Jahren ein viel diskutiertes Thema und mein Eindruck ist, dass der Gesetzgeber nur zögerlich bereit ist, Mitarbeiterbeteiligungen mehr zu begünstigen – geschweige denn die Begünstigung für andere Dienstleister zu öffnen. Freie Mitarbeiter, bleiben außen vor, obwohl sie gerade in der Gründungsphase oft eine wichtige Rolle spielen. Ich halte es daher für lohnenswert, bei künftigen Reformüberlegungen auch auf die andere Seite des Atlantiks zu schauen. Eine Blaupause wird das US-Modell wegen der grundlegenden Unterschiede sicherlich nicht sein, darf dafür durchaus als Inspiration dienen.
Teile gerne deine Meinung mit mir: Was sollte eine gute Mitarbeiterbeteiligung aus deiner Sicht vor allem leisten: frühe Besteuerung vermeiden oder den späteren Gewinn begünstigen? Sollten künftige Reformen in Deutschland auch Beteiligungen für freie Mitarbeiter stärker berücksichtigen?
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