Damit hat der Gesetzgeber die Sanktionen innerhalb weniger Jahre mehrfach deutlich verschärft: Bis zum 6. Dezember 2024 waren Verstöße grundsätzlich nur mit bis zu 5.000 Euro bußgeldbewehrt, seit dem Jahressteuergesetz 2024 erhöhte sich der Bußgeldrahmen zunächst auf 30.000 Euro und seit Februar 2026 schließlich auf 50.000 Euro.
Index
Auch bereits rein leichtfertiges Handeln reicht für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aus, etwa wenn dem Finanzinstitut seine Meldepflicht aufgrund der (leichtfertigen) Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nicht bewusst war. Die entscheidende Frage ist daher häufig nicht erst, wie eine FATCA-Meldung abzugeben ist, sondern bereits ob ein Fonds oder ein anderes Vehikel innerhalb der Fondsstruktur überhaupt als Finanzinstitut einzustufen ist und ob US-meldepflichtige Konten vorliegen. Diese Fragen sollten nicht nur während des Setups oder im Zuge des First Closings, sondern auch fortlaufend überprüft werden.
Worum es in diesem Beitrag geht
Warum deutsche Venture-Capital-Fonds und andere Gesellschaften innerhalb einer Fondsstruktur unerwartet in den Anwendungsbereich von FATCA fallen können, wie Finanzinstitute und US-amerikanische meldepflichtige Konten in der Praxis identifiziert werden und weshalb belastbare Due-Diligence-Prozesse vor dem Hintergrund des deutlich verschärften Bußgeldrahmens zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Hinweis – Abgrenzung zu CRS: Neben FATCA spielt auch das ähnliche CRS-Meldesystem in der Finanzwelt eine wichtige Rolle. Da CRS jedoch nicht unmittelbar die deutsch-amerikanische Schnittstelle betrifft, ist es nicht Teil dieses Beitrags.
Was ist FATCA und woraus ergibt sich eine Meldepflicht?
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Meldesystem zur Identifizierung von Vermögenswerten mit Bezug zu US-Steuerpflichtigen. Es verpflichtet bestimmte ausländische Finanzinstitute dazu, US-meldepflichtige Konten zu identifizieren und die hierfür erforderlichen Informationen zu melden.
Für deutsche Finanzinstitute erfolgt die Meldung jedoch nicht unmittelbar an die US-Steuerbehörde (IRS), sondern über das deutsche Meldeverfahren gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dies ergibt sich im Kern aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA aus dem Jahr 2013 sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften.
Die Meldungen sind jährlich bis zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Verstöße gegen die deutschen FATCA-Meldepflichten können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden und fortdauernden Verstößen kann zudem der FATCA-konforme Status des Finanzinstituts gefährdet sein. In der Folge kann für bestimmte US-Quellenzahlungen ein Quellensteuerabzug von 30 Prozent drohen.
Kurz gesagt: Deutsche Finanzinstitute müssen prüfen, ob sie US-meldepflichtige Konten führen, die erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllen und gegebenenfalls die entsprechenden Informationen an das BZSt melden.
Aber FATCA ist für unseren Fonds nicht relevant ... oder?
Innerhalb der Venture-Capital-Welt begegnen mir regelmäßig drei Annahmen gegen eine Meldepflicht, die nach meiner Erfahrung jedoch zu kurz greifen:
1. „Unser VC-Fonds ist kein Finanzinstitut – wir sind ja schließlich keine Bank, die Bankkonten führt.“
Achtung: Der Begriff des „Finanzinstituts“ umfasst mehr als bloß Banken oder Versicherungsgesellschaften. Venture-Capital-Fonds können durchaus hiervon erfasst und damit von den FACTA-Pflichten betroffen sein.
2. „Wir haben keine US-Investoren und daher auch keine Meldepflicht.“
Auch insoweit sei Vorsicht geboten: Für die Einstufung als „US specified person“ und damit der Identifizierung eines meldepflichtigen US-Kontos kommt es nicht bloß auf die Adresse des Investors an. Vielmehr kann bereits die US-Staatsbürgerschaft oder – z.B. im Fall einer Körperschaft – die Beherrschung durch US-Personen maßgebend sein. Gerade diese Informationen können sich im Zeitverlauf ändern und sollten daher im Blick behalten werden.
3. „Wir investieren nicht in den USA, also treffen uns auch keine Sanktionen, wenn wir nicht melden.“
Auch dieser Gedanke greift zu kurz: Zwar mögen den Fonds und damit mittelbar die Investoren keine FATCA-Quellensteuer treffen, wenn keine Einkünfte aus US-Quellen erzielt werden. Doch diese US-Quellensteuerpflicht greift erst auf einer späteren Eskalationsstufe. Noch vorher kann das BZSt für verpasste, falsche oder verspätete Meldungen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen – unabhängig von der Frage, ob der Fonds in den USA investiert. Das ist ein Kostentreiber, den weder das Fondsmanagement noch die Investoren riskieren sollten.
Diese Beispiele zeigen, wie wichtig eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema FATCA sowie eine nicht nur sorgfältige, sondern auch regelmäßige Prüfung etwaiger Meldepflichten ist.
Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Fonds selbst, sondern auch andere Vehikel der Fondsstruktur von den Sorgfalts- und Meldepflichten betroffen sein können. Im Kern sind daher zwei Prüfungsfragen zu beantworten: (i) die Frage nach dem Status als Finanzinstitut sowie (ii) anschließend die Frage nach dem Führen von US-meldepflichtigen Konten.
Erste Prüfungsfrage:
Liegt ein Finanzinstitut (Investmentunternehmen) vor?
Unter FATCA gibt es vier verschiedenen Arten von Finanzinstituten: Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Innerhalb einer typischen Fondsstruktur finden sich regelmäßig Finanzinstitute in der Form von Investmentunternehmen, weshalb sich der vorliegende Beitrag auf diese Einstufung beschränkt.
Ein Investmentunternehmen ist ein Rechtsträger,
(i) der gewerblich für Dritte mit Finanzmarktinstrumenten handelt, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltung vornimmt oder sonstige Arten der Kapitalanlage oder -verwaltung ausübt. Hierunter kann z.B. ein externer AIFM oder ein intern verwalteter Fonds fallen.
(ii) der von einem solchen unter (i) genannten Rechtsträger verwaltet wird. Hierunter kann beispielsweise ein extern verwalteter Fonds fallen.
Im Kern beider Definitionen steht das Kriterium der „Verwaltung“. Maßgeblich ist dabei der eingeräumte Ermessensspielraum: Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Verwaltung grundsätzlich bereits dann vor, wenn dem Verwalter ein zumindest geringer Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bindung eines AIFM an die Anlagestrategie und die Anlagerestriktionen des Fonds steht einer Verwaltung daher nicht entgegen, solange ihm innerhalb dieses Rahmens hinsichtlich der konkreten Portfolioallokation ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Ergibt die Prüfung, dass der Rechtsträger kein Finanzinstitut ist, wird er als sog. Non-Financial Foreign Entity oder kurz NFFE eingeordnet und – in Abhängigkeit bestimmter Kriterien – als aktiv oder passiv eingestuft.
Nicht nur der AIFM oder der Fonds selbst können als Finanzinstitute gelten, sondern auch andere Vehikel innerhalb der Struktur. Wichtig ist daher ganzheitlicher Blick auf die gesamte Fondsstruktur, wie die folgende Übersicht der Vehikel in einer gängigen inländischen Venture-Capital-Fondsstruktur zeigt:
| Vehikel | Typische Einordnung | Was im Einzelfall zu prüfen ist |
|---|---|---|
| VC-Fonds | FFI | US-Konten, Ausnahme von der Meldepflicht nach Anlage II des Abkommens |
| Externe KVG / AIFM | FFI | N/A |
| (Sub-)Advisor | Aktiver NFFE oder FFI | Ausgestaltung des Advisory Agreements, Verwaltungsbefugnisse und Ermessenspielraum |
| Feeder- / Poolingvehikel | FFI oder passiver NFFE | Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels |
| Carry-Gesellschaft | FFI oder passiver NFFE | Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels |
| Mitarbeiter-beteiligungsvehikel | Passiver NFFE | Beherrschung durch US-Personen |
| Akquisitions-SPV / Zwischenholding | FFI oder aktiver/passiver NFFE | Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels |
Hinweis: Die Einordnung des Vehikels im Einzelfall muss eingehend geprüft werden und kann nicht pauschal aus der obigen Tabelle übernommen werden.
Wurde der Rechtsträger als Finanzinstitut bzw. als Investmentunternehmen identifiziert, könnte eine Ausnahme von der Meldepflicht in Betracht kommen. Greift diese nicht, folgt die Frage, ob meldepflichtige US-Konten unterhalten werden.
Zweite Prüfungsfrage:
Liegen US-meldepflichtige Konten vor?
Bei einem potentiell US‑meldepflichtigen Konto handelt es sich um ein sog. Finanzkonto. Im Falle eines Investmentunternehmens gilt jede Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem Investmentunternehmen als Finanzkonto (ausgenommen sind an der Börse gehandelte Beteiligungen).
Für Personengesellschaften ist zu beachten, dass eine Eigenkapitalbeteiligung nicht nur eine Kapitalbeteiligung, sondern auch eine reine Gewinnbeteiligung umfasst. Daher ist einer Carry-Gesellschaft, die ihr Team Commitment nicht unmittelbar selbst in den Fonds gibt (und damit keine „Kapitalbeteiligung“ innehat), sondern allein per Carried Interest am Gewinn des Fonds beteiligt ist, dennoch ein Finanzkonto zuzurechnen.
Eine Beteiligung an einem AIFM oder Anlageberater gilt demgegenüber nicht als Finanzkonto. Das führt dazu, dass dem AIFM daher regelmäßig keine nach FATCA meldepflichtigen Konten zuzurechnen sind und er daher – bezogen auf die von ihm geführten Gesellschafterkonten – voraussichtlich keinen Meldepflichten unterliegt.
Ein Finanzkonto ist meldepflichtig, wenn dessen Kontoinhaber entweder
(i) eine sog. „spezifizierte US‑Person“ oder
(ii) ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer solchen spezifizierten Person beherrscht wird.
Eine spezifizierte US-Person kann dabei neben einer natürlichen Person unter anderem auch eine in den USA beziehungsweise nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ein Trust sein.
Daneben wird die zweite Fallgruppe in den Fällen praktisch relevant, in denen der Rechtsträger ein passiver NFFE ist, also weder ein Finanzinstitut noch ein aktiver NFFE. Dies bedeutet, dass Finanzkonten, die anderen Finanzinstituten oder aktiven NFFE zuzurechnen sind, nicht unter FATCA meldepflichtig sind.
Erfahrungsgemäß ist bei der Identifizierung der Kontoinhaber insbesondere bei zwei Punkten besondere Vorsicht geboten:
1. Der Begriff „spezifizierte US-Person“ knüpft an mehr als nur den Wohnsitz an.
Auch das Innehaben der US-Staatsbürgerschaft oder einer Green Card sowie die Erfüllung des sogenannten Substantial Presence Tests, also eines nach US-Recht über einen Dreijahreszeitraum gewichtet berechneten Aufenthalts, oder andere Merkmale sind relevante Anknüpfungspunkte. Daher kann beispielsweise auch der in München wohnende Gesellschafter mit deutscher Staatsangehörigkeit als Kontoinhaber relevant sein, wenn er zusätzlich die US-Staatsbürgerschaft innehat oder sich in der Vergangenheit in entsprechendem Umfang in den USA aufgehalten hat.
2. Für die Beherrschungsfrage muss durch die Gesellschafterebenen durchgeschaut werden.
Ist der Kontoinhaber ein passiver NFFE, also ein Vehikel, das weder Finanzinstitut noch aktiver NFFE ist, sind seine beherrschenden natürlichen Personen zu ermitteln und hinsichtlich ihres US-Status zu prüfen. Zu beachten ist, dass ein Finanzinstitut in der Beteiligungskette die Durchschau seit dem Meldezeitraum 2023 aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr beendet.
Das bedeutet: Ist der Kontoinhaber unmittelbar ein Finanzinstitut, liegt kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto vor; die Prüfung endet mit der Feststellung seines Status, eine Durchschau auf dahinterstehende Personen findet nicht statt. Ist das Finanzinstitut jedoch mittelbar über einen passiven NFFE (etwa ein Bündelungs- oder Holdingvehikel) beteiligt, so ist die Beteiligungskette auch durch das Finanzinstitut hindurch bis zu den natürlichen Personen weiter zu verfolgen.
In beiden Fällen wird deutlich: Ein einfacher Blick in die Gesellschafter- und Adressliste des Fonds genügt für FATCA nicht. Vielmehr sind Selbstauskünfte einzuholen und gegen die vorhandenen Geldwäsche- und KYC-Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen. Sie bleiben grundsätzlich gültig; eine neue Selbstauskunft ist jedoch anzufordern, wenn Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen. Erforderlich ist daher ein geordneter Prozess, der die ohnehin zufließenden Informationen aus etwa Geldwäscheprüfung, Registerpflege und Anteilsübertragungen fortlaufend gegen die vorliegenden Selbstauskünfte abgleicht.
Sorgfalts- und Meldepflichten im Überblick
- Registrierung: Möglichst frühzeitig sollte eine GIIN beim IRS beantragt werden. Diese Nummer identifiziert den Fonds im Rahmen der FATCA-Meldungen und eigener Selbstauskünfte, die er ggf. selbst gegenüber Dritten erteilen muss.
- Selbstauskunft und Klassifizierung: Für jede gesellschaftliche Beteiligung (Finanzkonto) ist zu bestimmen, ob es sich bei dem Gesellschafter um eine US-Person, ein Finanzinstitut oder einen aktiven/passiven NFFE handelt. Beim passiven NFFE sind die dahinterstehenden natürlichen Personen zu ermitteln und auf US-Status zu prüfen. Die Informationen hierfür liefert die Selbstauskunft des Investors; sie ist zwingend einzuholen und gegen die vorhandenen Geldwäscheunterlagen auf Plausibilität zu prüfen. Hierzu gehört auch, die Selbstauskunft anlassbezogen mit sonstigen dem Fondsmanagement neu vorliegenden Informationen abzugleichen und bei Widersprüchen oder Zweifeln eine Aktualisierung einzuholen.
- Meldung: Die FATCA-Meldungen sind jährlich bis zum 31. Juli an das BZSt zu übermitteln. Zu melden sind u.a. Name, Anschrift und US-TIN des Kontoinhabers, bei Rechtsträgern zusätzlich die dahinterstehenden US-Personen, der Kontostand zum Jahresende sowie sämtliche Bruttozahlungen an den Investor einschließlich Rücknahmen.
- Aufbewahrung: Die Belege zur Statusfeststellung sind sechs Jahre nach Ablauf des Feststellungsjahres aufzubewahren (für CRS gelten zehn Jahre).
Was passiert, wenn nicht oder falsch gemeldet wird
Die Sanktionierung läuft auf zwei Ebenen, die sich in ihrer praktischen Wahrscheinlichkeit deutlich unterscheiden:
- Die erste Ebene ist innerstaatlich und vor allem für die Praxis relevant. Bußgeldbewehrt mit einem Rahmen bis zu 50.000 Euro ist die vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelte Meldung. Die Ordnungswidrigkeit setzt also nicht nur bei der reinen Meldepflicht, sondern auch bei den Sorgfaltspflichten des meldenden Finanzinstituts an. Denn selbst wenn eine Meldung fristgerecht erfolgt ist, kann sie bußgeldbewehrt sein, wenn sie leichtfertig „nicht richtig“ übermittelt wurde.
- Die zweite Ebene ist abkommensrechtlich und greift bei einer erheblichen und fortdauernden Nichteinhaltung. Die USA können das Institut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut einstufen, wenn der Verstoß nicht innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Unterrichtung der deutschen Behörde behoben wird. Erst als Folge dieser Einstufung kann auf bestimmte US-Quellenzahlungen ein FATCA-Quellensteuerabzug von 30 Prozent erhoben werden. Ein einzelner Melde- oder Sorgfaltspflichtverstoß führt daher nicht unmittelbar zum Quellensteuerabzug.
Das realistische Szenario ist aus meiner Sicht nicht die US-Quellensteuer auf bestimmte US-Quellenzahlungen, sondern ein drohendes Bußgeldverfahren durch das BZSt. Die praktische Bedeutung dieser Sanktion ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der Bußgeldrahmen wurde von ursprünglich 5.000 Euro über 30.000 Euro auf mittlerweile 50.000 Euro angehoben (und damit mit CRS-Rahmen angeglichen) und verdeutlicht damit den wachsenden Stellenwert, den der Gesetzgeber der Einhaltung der FATCA-Sorgfalts- und Meldepflichten beimisst. Umso wichtiger ist es für inländische Fondsstrukturen und ihre Investoren, diesen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.
Die andere Seite: Pflichten des US-Investors
Der US-Investor kann unabhängig von der FATCA-Meldung des Fonds eigenen Meldepflichten unterliegen. So müssen bestimmte US-Steuerpflichtige ausländische Finanzkonten und andere ausländische Finanzvermögenswerte, darunter Beteiligungen an ausländischen Fonds oder Personengesellschaften, in ihrer US-Steuererklärung angeben, wenn die jeweiligen Voraussetzungen und Schwellenwerte erfüllt sind.
Hier schließt sich der Kreis zur Fondsseite: Dieselbe Beteiligung kann Gegenstand zweier unabhängiger Meldungen an den IRS sein, zum einen durch den Fonds über das BZSt und zum anderen durch den Investor im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Der IRS kann diese Angaben miteinander abgleichen. Abweichungen müssen aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe oder Bezugszeitpunkte nicht zwingend auf einem Fehler beruhen. Nicht erklärbare Unterschiede oder eine fehlende Meldung können jedoch Rückfragen auslösen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- FATCA ist längst kein Thema mehr, das ausschließlich Banken oder Investmentfonds mit offensichtlichem US-Bezug betrifft. Auch deutsche Venture-Capital-Fonds und die weiteren Vehikel ihrer Struktur können als Finanzinstitute im Sinne von FATCA einzustufen sein und hieraus resultierenden Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.
- Aus meiner Erfahrung werden insbesondere drei Punkte häufig unterschätzt: Erstens die Frage, ob ein Rechtsträger tatsächlich als Finanzinstitut im Sinne von FATCA qualifiziert. Zweitens die Tatsache, dass die Identifizierung einer spezifizierten US-Person regelmäßig weitergeht als ein bloßer Blick auf Wohnsitz oder Anschrift des Investors. Und drittens die Annahme, dass fehlende US-Investitionen automatisch bedeuten, dass FATCA in der Praxis keine Rolle spielt.
- Auch die erhebliche Anhebung des Bußgeldrahmens innerhalb kurzer Zeit verdeutlicht aus meiner Sicht die wachsende praktische Bedeutung der FATCA-Compliance. Während Verstöße bis Ende 2024 grundsätzlich mit maximal 5.000 Euro geahndet werden konnten, wurde der Bußgeldrahmen zunächst auf 30.000 Euro und seit Februar 2026 schließlich auf bis zu 50.000 Euro angehoben.
- Gerade bei Fondsstrukturen mit Feedern, Carry-Vehikeln, SPVs und weiteren Gesellschaften empfiehlt sich daher ein regelmäßiger Abgleich der FATCA-Klassifizierungen und der zugrunde liegenden Selbstauskünfte mit ggf. neueren vorliegenden Informationen. Die eigentliche Herausforderung liegt häufig weniger in der technischen Meldung selbst als in der Einrichtung belastbarer Prozesse zur laufenden Überwachung und Aktualisierung der relevanten Informationen.
- Wer die FATCA-Prüfung frühzeitig und strukturiert in seine Investor-Onboarding-, KYC- und Compliance-Prozesse integriert, kann unnötige Risiken vermeiden und sowohl Bußgelder als auch spätere operative Probleme wirksam reduzieren.
Fragen zu FATCA? Unser Fund Administration Team analysiert Fondsstrukturen und unterstützt bei der praktischen Umsetzung von FATCA-Anforderungen, insbesondere bei der Einholung und Prüfung von Selbstauskünften sowie der Erstellung und Übermittlung von FATCA-Meldungen.
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