Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: FATCA-Compliance-Herausforderungen deutscher Venture-Capital-Fonds

Stand: 08/2026
Bis zum 31. Juli haben deutsche Finanzinstitute ihre FATCA-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelte Meldungen greift seit dem 14. Februar 2026 ein erhöhter Bußgeldrahmen von 50.000 Euro.

Damit hat der Gesetzgeber die Sanktionen innerhalb weniger Jahre mehrfach deutlich verschärft: Bis zum 6. Dezember 2024 waren Verstöße grundsätzlich nur mit bis zu 5.000 Euro bußgeldbewehrt, seit dem Jahressteuergesetz 2024 erhöhte sich der Bußgeldrahmen zunächst auf 30.000 Euro und seit Februar 2026 schließlich auf 50.000 Euro.

Index

Auch bereits rein leichtfertiges Handeln reicht für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aus, etwa wenn dem Finanzinstitut seine Meldepflicht aufgrund der (leichtfertigen) Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nicht bewusst war. Die entscheidende Frage ist daher häufig nicht erst, wie eine FATCA-Meldung abzugeben ist, sondern bereits ob ein Fonds oder ein anderes Vehikel innerhalb der Fondsstruktur überhaupt als Finanzinstitut einzustufen ist und ob US-meldepflichtige Konten vorliegen. Diese Fragen sollten nicht nur während des Setups oder im Zuge des First Closings, sondern auch fortlaufend überprüft werden.

Worum es in diesem Beitrag geht

Warum deutsche Venture-Capital-Fonds und andere Gesellschaften innerhalb einer Fondsstruktur unerwartet in den Anwendungsbereich von FATCA fallen können, wie Finanzinstitute und US-amerikanische meldepflichtige Konten in der Praxis identifiziert werden und weshalb belastbare Due-Diligence-Prozesse vor dem Hintergrund des deutlich verschärften Bußgeldrahmens zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Hinweis – Abgrenzung zu CRS: Neben FATCA spielt auch das ähnliche CRS-Meldesystem in der Finanzwelt eine wichtige Rolle. Da CRS jedoch nicht unmittelbar die deutsch-amerikanische Schnittstelle betrifft, ist es nicht Teil dieses Beitrags.

Was ist FATCA und woraus ergibt sich eine Meldepflicht?

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Meldesystem zur Identifizierung von Vermögenswerten mit Bezug zu US-Steuerpflichtigen. Es verpflichtet bestimmte ausländische Finanzinstitute dazu, US-meldepflichtige Konten zu identifizieren und die hierfür erforderlichen Informationen zu melden.

Für deutsche Finanzinstitute erfolgt die Meldung jedoch nicht unmittelbar an die US-Steuerbehörde (IRS), sondern über das deutsche Meldeverfahren gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dies ergibt sich im Kern aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA aus dem Jahr 2013 sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften.

Die Meldungen sind jährlich bis zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Verstöße gegen die deutschen FATCA-Meldepflichten können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden und fortdauernden Verstößen kann zudem der FATCA-konforme Status des Finanzinstituts gefährdet sein. In der Folge kann für bestimmte US-Quellenzahlungen ein Quellensteuerabzug von 30 Prozent drohen.

Kurz gesagt: Deutsche Finanzinstitute müssen prüfen, ob sie US-meldepflichtige Konten führen, die erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllen und gegebenenfalls die entsprechenden Informationen an das BZSt melden.

Aber FATCA ist für unseren Fonds nicht relevant ... oder?

Innerhalb der Venture-Capital-Welt begegnen mir regelmäßig drei Annahmen gegen eine Meldepflicht, die nach meiner Erfahrung jedoch zu kurz greifen:

1. „Unser VC-Fonds ist kein Finanzinstitut – wir sind ja schließlich keine Bank, die Bankkonten führt.“

Achtung: Der Begriff des „Finanzinstituts“ umfasst mehr als bloß Banken oder Versicherungsgesellschaften. Venture-Capital-Fonds können durchaus hiervon erfasst und damit von den FACTA-Pflichten betroffen sein.

Auch insoweit sei Vorsicht geboten: Für die Einstufung als „US specified person“ und damit der Identifizierung eines meldepflichtigen US-Kontos kommt es nicht bloß auf die Adresse des Investors an. Vielmehr kann bereits die US-Staatsbürgerschaft oder – z.B. im Fall einer Körperschaft – die Beherrschung durch US-Personen maßgebend sein. Gerade diese Informationen können sich im Zeitverlauf ändern und sollten daher im Blick behalten werden.

Auch dieser Gedanke greift zu kurz: Zwar mögen den Fonds und damit mittelbar die Investoren keine FATCA-Quellensteuer treffen, wenn keine Einkünfte aus US-Quellen erzielt werden. Doch diese US-Quellensteuerpflicht greift erst auf einer späteren Eskalationsstufe. Noch vorher kann das BZSt für verpasste, falsche oder verspätete Meldungen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen – unabhängig von der Frage, ob der Fonds in den USA investiert. Das ist ein Kostentreiber, den weder das Fondsmanagement noch die Investoren riskieren sollten.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema FATCA sowie eine nicht nur sorgfältige, sondern auch regelmäßige Prüfung etwaiger Meldepflichten ist.

Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Fonds selbst, sondern auch andere Vehikel der Fondsstruktur von den Sorgfalts- und Meldepflichten betroffen sein können. Im Kern sind daher zwei Prüfungsfragen zu beantworten: (i) die Frage nach dem Status als Finanzinstitut sowie (ii) anschließend die Frage nach dem Führen von US-meldepflichtigen Konten.

Erste Prüfungsfrage:

Liegt ein Finanzinstitut (Investmentunternehmen) vor?

Unter FATCA gibt es vier verschiedenen Arten von Finanzinstituten: Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Innerhalb einer typischen Fondsstruktur finden sich regelmäßig Finanzinstitute in der Form von Investmentunternehmen, weshalb sich der vorliegende Beitrag auf diese Einstufung beschränkt.

Ein Investmentunternehmen ist ein Rechtsträger,

(i) der gewerblich für Dritte mit Finanzmarktinstrumenten handelt, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltung vornimmt oder sonstige Arten der Kapitalanlage oder -verwaltung ausübt. Hierunter kann z.B. ein externer AIFM oder ein intern verwalteter Fonds fallen.

(ii) der von einem solchen unter (i) genannten Rechtsträger verwaltet wird. Hierunter kann beispielsweise ein extern verwalteter Fonds fallen.

Im Kern beider Definitionen steht das Kriterium der „Verwaltung“. Maßgeblich ist dabei der eingeräumte Ermessensspielraum: Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Verwaltung grundsätzlich bereits dann vor, wenn dem Verwalter ein zumindest geringer Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bindung eines AIFM an die Anlagestrategie und die Anlagerestriktionen des Fonds steht einer Verwaltung daher nicht entgegen, solange ihm innerhalb dieses Rahmens hinsichtlich der konkreten Portfolioallokation ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Ergibt die Prüfung, dass der Rechtsträger kein Finanzinstitut ist, wird er als sog. Non-Financial Foreign Entity oder kurz NFFE eingeordnet und – in Abhängigkeit bestimmter Kriterien – als aktiv oder passiv eingestuft.

Nicht nur der AIFM oder der Fonds selbst können als Finanzinstitute gelten, sondern auch andere Vehikel innerhalb der Struktur. Wichtig ist daher ganzheitlicher Blick auf die gesamte Fondsstruktur, wie die folgende Übersicht der Vehikel in einer gängigen inländischen Venture-Capital-Fondsstruktur zeigt:

Vehikel Typische Einordnung Was im Einzelfall zu prüfen ist
VC-Fonds FFI US-Konten, Ausnahme von der Meldepflicht nach Anlage II des Abkommens
Externe KVG / AIFM FFI N/A
(Sub-)Advisor Aktiver NFFE oder FFI Ausgestaltung des Advisory Agreements, Verwaltungsbefugnisse und Ermessenspielraum
Feeder- / Poolingvehikel FFI oder passiver NFFE Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels
Carry-Gesellschaft FFI oder passiver NFFE Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels
Mitarbeiter-beteiligungsvehikel Passiver NFFE Beherrschung durch US-Personen
Akquisitions-SPV / Zwischenholding FFI oder aktiver/passiver NFFE Funktion, Ausgestaltung und Verwaltung des Vehikels

Hinweis: Die Einordnung des Vehikels im Einzelfall muss eingehend geprüft werden und kann nicht pauschal aus der obigen Tabelle übernommen werden.

Wurde der Rechtsträger als Finanzinstitut bzw. als Investmentunternehmen identifiziert, könnte eine Ausnahme von der Meldepflicht in Betracht kommen. Greift diese nicht, folgt die Frage, ob meldepflichtige US-Konten unterhalten werden.

Zweite Prüfungsfrage:

Liegen US-meldepflichtige Konten vor?

Bei einem potentiell US‑meldepflichtigen Konto handelt es sich um ein sog. Finanzkonto. Im Falle eines Investmentunternehmens gilt jede Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem Investmentunternehmen als Finanzkonto (ausgenommen sind an der Börse gehandelte Beteiligungen).

Für Personengesellschaften ist zu beachten, dass eine Eigenkapitalbeteiligung nicht nur eine Kapitalbeteiligung, sondern auch eine reine Gewinnbeteiligung umfasst. Daher ist einer Carry-Gesellschaft, die ihr Team Commitment nicht unmittelbar selbst in den Fonds gibt (und damit keine „Kapitalbeteiligung“ innehat), sondern allein per Carried Interest am Gewinn des Fonds beteiligt ist, dennoch ein Finanzkonto zuzurechnen.

Eine Beteiligung an einem AIFM oder Anlageberater gilt demgegenüber nicht als Finanzkonto. Das führt dazu, dass dem AIFM daher regelmäßig keine nach FATCA meldepflichtigen Konten zuzurechnen sind und er daher – bezogen auf die von ihm geführten Gesellschafterkonten – voraussichtlich keinen Meldepflichten unterliegt.

Ein Finanzkonto ist meldepflichtig, wenn dessen Kontoinhaber entweder

(i) eine sog. „spezifizierte US‑Person“ oder

(ii) ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer solchen spezifizierten Person beherrscht wird.

Eine spezifizierte US-Person kann dabei neben einer natürlichen Person unter anderem auch eine in den USA beziehungsweise nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründete Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ein Trust sein.

Daneben wird die zweite Fallgruppe in den Fällen praktisch relevant, in denen der Rechtsträger ein passiver NFFE ist, also weder ein Finanzinstitut noch ein aktiver NFFE. Dies bedeutet, dass Finanzkonten, die anderen Finanzinstituten oder aktiven NFFE zuzurechnen sind, nicht unter FATCA meldepflichtig sind.

Erfahrungsgemäß ist bei der Identifizierung der Kontoinhaber insbesondere bei zwei Punkten besondere Vorsicht geboten:

1. Der Begriff „spezifizierte US-Person“ knüpft an mehr als nur den Wohnsitz an.

Auch das Innehaben der US-Staatsbürgerschaft oder einer Green Card sowie die Erfüllung des sogenannten Substantial Presence Tests, also eines nach US-Recht über einen Dreijahreszeitraum gewichtet berechneten Aufenthalts, oder andere Merkmale sind relevante Anknüpfungspunkte. Daher kann beispielsweise auch der in München wohnende Gesellschafter mit deutscher Staatsangehörigkeit als Kontoinhaber relevant sein, wenn er zusätzlich die US-Staatsbürgerschaft innehat oder sich in der Vergangenheit in entsprechendem Umfang in den USA aufgehalten hat.

Ist der Kontoinhaber ein passiver NFFE, also ein Vehikel, das weder Finanzinstitut noch aktiver NFFE ist, sind seine beherrschenden natürlichen Personen zu ermitteln und hinsichtlich ihres US-Status zu prüfen. Zu beachten ist, dass ein Finanzinstitut in der Beteiligungskette die Durchschau seit dem Meldezeitraum 2023 aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr beendet.

Das bedeutet: Ist der Kontoinhaber unmittelbar ein Finanzinstitut, liegt kein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto vor; die Prüfung endet mit der Feststellung seines Status, eine Durchschau auf dahinterstehende Personen findet nicht statt. Ist das Finanzinstitut jedoch mittelbar über einen passiven NFFE (etwa ein Bündelungs- oder Holdingvehikel) beteiligt, so ist die Beteiligungskette auch durch das Finanzinstitut hindurch bis zu den natürlichen Personen weiter zu verfolgen.

In beiden Fällen wird deutlich: Ein einfacher Blick in die Gesellschafter- und Adressliste des Fonds genügt für FATCA nicht. Vielmehr sind Selbstauskünfte einzuholen und gegen die vorhandenen Geldwäsche- und KYC-Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen. Sie bleiben grundsätzlich gültig; eine neue Selbstauskunft ist jedoch anzufordern, wenn Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen. Erforderlich ist daher ein geordneter Prozess, der die ohnehin zufließenden Informationen aus etwa Geldwäscheprüfung, Registerpflege und Anteilsübertragungen fortlaufend gegen die vorliegenden Selbstauskünfte abgleicht.

Sorgfalts- und Meldepflichten im Überblick

  1. Registrierung: Möglichst frühzeitig sollte eine GIIN beim IRS beantragt werden. Diese Nummer identifiziert den Fonds im Rahmen der FATCA-Meldungen und eigener Selbstauskünfte, die er ggf. selbst gegenüber Dritten erteilen muss.
  2. Selbstauskunft und Klassifizierung: Für jede gesellschaftliche Beteiligung (Finanzkonto) ist zu bestimmen, ob es sich bei dem Gesellschafter um eine US-Person, ein Finanzinstitut oder einen aktiven/passiven NFFE handelt. Beim passiven NFFE sind die dahinterstehenden natürlichen Personen zu ermitteln und auf US-Status zu prüfen. Die Informationen hierfür liefert die Selbstauskunft des Investors; sie ist zwingend einzuholen und gegen die vorhandenen Geldwäscheunterlagen auf Plausibilität zu prüfen. Hierzu gehört auch, die Selbstauskunft anlassbezogen mit sonstigen dem Fondsmanagement neu vorliegenden Informationen abzugleichen und bei Widersprüchen oder Zweifeln eine Aktualisierung einzuholen.
  3. Meldung: Die FATCA-Meldungen sind jährlich bis zum 31. Juli an das BZSt zu übermitteln. Zu melden sind u.a. Name, Anschrift und US-TIN des Kontoinhabers, bei Rechtsträgern zusätzlich die dahinterstehenden US-Personen, der Kontostand zum Jahresende sowie sämtliche Bruttozahlungen an den Investor einschließlich Rücknahmen.
  4. Aufbewahrung: Die Belege zur Statusfeststellung sind sechs Jahre nach Ablauf des Feststellungsjahres aufzubewahren (für CRS gelten zehn Jahre).

Was passiert, wenn nicht oder falsch gemeldet wird

Die Sanktionierung läuft auf zwei Ebenen, die sich in ihrer praktischen Wahrscheinlichkeit deutlich unterscheiden:

  1. Die erste Ebene ist innerstaatlich und vor allem für die Praxis relevant. Bußgeldbewehrt mit einem Rahmen bis zu 50.000 Euro ist die vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelte Meldung. Die Ordnungswidrigkeit setzt also nicht nur bei der reinen Meldepflicht, sondern auch bei den Sorgfaltspflichten des meldenden Finanzinstituts an. Denn selbst wenn eine Meldung fristgerecht erfolgt ist, kann sie bußgeldbewehrt sein, wenn sie leichtfertig „nicht richtig“ übermittelt wurde.
  2. Die zweite Ebene ist abkommensrechtlich und greift bei einer erheblichen und fortdauernden Nichteinhaltung. Die USA können das Institut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut einstufen, wenn der Verstoß nicht innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Unterrichtung der deutschen Behörde behoben wird. Erst als Folge dieser Einstufung kann auf bestimmte US-Quellenzahlungen ein FATCA-Quellensteuerabzug von 30 Prozent erhoben werden. Ein einzelner Melde- oder Sorgfaltspflichtverstoß führt daher nicht unmittelbar zum Quellensteuerabzug.

 

Das realistische Szenario ist aus meiner Sicht nicht die US-Quellensteuer auf bestimmte US-Quellenzahlungen, sondern ein drohendes Bußgeldverfahren durch das BZSt. Die praktische Bedeutung dieser Sanktion ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der Bußgeldrahmen wurde von ursprünglich 5.000 Euro über 30.000 Euro auf mittlerweile 50.000 Euro angehoben (und damit mit CRS-Rahmen angeglichen) und verdeutlicht damit den wachsenden Stellenwert, den der Gesetzgeber der Einhaltung der FATCA-Sorgfalts- und Meldepflichten beimisst. Umso wichtiger ist es für inländische Fondsstrukturen und ihre Investoren, diesen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Die andere Seite: Pflichten des US-Investors

Der US-Investor kann unabhängig von der FATCA-Meldung des Fonds eigenen Meldepflichten unterliegen. So müssen bestimmte US-Steuerpflichtige ausländische Finanzkonten und andere ausländische Finanzvermögenswerte, darunter Beteiligungen an ausländischen Fonds oder Personengesellschaften, in ihrer US-Steuererklärung angeben, wenn die jeweiligen Voraussetzungen und Schwellenwerte erfüllt sind.

Hier schließt sich der Kreis zur Fondsseite: Dieselbe Beteiligung kann Gegenstand zweier unabhängiger Meldungen an den IRS sein, zum einen durch den Fonds über das BZSt und zum anderen durch den Investor im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Der IRS kann diese Angaben miteinander abgleichen. Abweichungen müssen aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe oder Bezugszeitpunkte nicht zwingend auf einem Fehler beruhen. Nicht erklärbare Unterschiede oder eine fehlende Meldung können jedoch Rückfragen auslösen.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • FATCA ist längst kein Thema mehr, das ausschließlich Banken oder Investmentfonds mit offensichtlichem US-Bezug betrifft. Auch deutsche Venture-Capital-Fonds und die weiteren Vehikel ihrer Struktur können als Finanzinstitute im Sinne von FATCA einzustufen sein und hieraus resultierenden Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.
  • Aus meiner Erfahrung werden insbesondere drei Punkte häufig unterschätzt: Erstens die Frage, ob ein Rechtsträger tatsächlich als Finanzinstitut im Sinne von FATCA qualifiziert. Zweitens die Tatsache, dass die Identifizierung einer spezifizierten US-Person regelmäßig weitergeht als ein bloßer Blick auf Wohnsitz oder Anschrift des Investors. Und drittens die Annahme, dass fehlende US-Investitionen automatisch bedeuten, dass FATCA in der Praxis keine Rolle spielt.
  • Auch die erhebliche Anhebung des Bußgeldrahmens innerhalb kurzer Zeit verdeutlicht aus meiner Sicht die wachsende praktische Bedeutung der FATCA-Compliance. Während Verstöße bis Ende 2024 grundsätzlich mit maximal 5.000 Euro geahndet werden konnten, wurde der Bußgeldrahmen zunächst auf 30.000 Euro und seit Februar 2026 schließlich auf bis zu 50.000 Euro angehoben.
  • Gerade bei Fondsstrukturen mit Feedern, Carry-Vehikeln, SPVs und weiteren Gesellschaften empfiehlt sich daher ein regelmäßiger Abgleich der FATCA-Klassifizierungen und der zugrunde liegenden Selbstauskünfte mit ggf. neueren vorliegenden Informationen. Die eigentliche Herausforderung liegt häufig weniger in der technischen Meldung selbst als in der Einrichtung belastbarer Prozesse zur laufenden Überwachung und Aktualisierung der relevanten Informationen.
  • Wer die FATCA-Prüfung frühzeitig und strukturiert in seine Investor-Onboarding-, KYC- und Compliance-Prozesse integriert, kann unnötige Risiken vermeiden und sowohl Bußgelder als auch spätere operative Probleme wirksam reduzieren.
Nina Schmidt

Fragen zu FATCA? Unser Fund Administration Team analysiert Fondsstrukturen und unterstützt bei der praktischen Umsetzung von FATCA-Anforderungen, insbesondere bei der Einholung und Prüfung von Selbstauskünften sowie der Erstellung und Übermittlung von FATCA-Meldungen.

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Real Estate

Ypsilon ist der Berater und langfristige Begleiter bei Real Estate Investments. Wir beraten Investoren und Fonds bei der Strukturierung von Immobilien-Investments, prüfen nationale sowie internationale Strukturierungspotentiale und planen einen gelungenen Exit. Auf Grundlage unserer langjährigen Erfahrungen können wir gemeinsam mit unserem Mandanten Strukturierungen umsetzen und Strukturen vom Set-Up bis zum Exit mit Rat und Tat begleiten. Sonderthemen, wie Grunderwerbsteuer, Grundsteuer oder Implikationen des deutschen Investmentsteuergesetz, gehören zu unserem Leistungsspektrum, genauso wie die Verteidigung von Strukturen im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren.

Wir verstehen uns als ‚Wächter der Immobilien-Strukturen‘ und begleiten unsere Mandanten langfristig.

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Wir begleiten Venture Capital Fonds und die zugehörigen Fondsvehikel über den gesamten Lebenszyklus – von der Gründungsphase über Closings und laufende Investitionen bis hin zu Exits und der Dissolution des Fonds. Dabei stehen wir Fondsmanagern und Stakeholdern als langfristiger und zuverlässiger Partner zur Seite.

Ob Erstfonds oder etablierte Nachfolgefonds: Wir betreuen Sie mit der gleichen Expertise und Sorgfalt, etablieren effiziente Prozesse, koordinieren die Abstimmung mit Rechtsberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Beratern im In- und Ausland und übernehmen zentrale Back-Office-Funktionen – damit Sie sich vollständig auf das Fondsmanagement und Ihre Investitionsentscheidungen konzentrieren können.

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Ypsilon gehört zu den führenden Beratern für Beteiligungsgesellschaften und Small- / Midcap-Fonds. 

Aufgrund unserer Spezialisierung sowie unserer jahrelangen Erfahrung in steuerlichen Betriebsprüfungen genießen wir bei Initiatoren, Investoren und Fondsgründern höchstes Vertrauen. Die meisten unserer Mandanten begleiten wir schon von der Gründung ihres ersten Fonds an. Die von uns betreuten Private Equity-Fonds haben inzwischen ein Eigenkapitalvolumen von 100 bis 350 Mio. EUR. Die von uns beratenen Beteiligungsgesellschaften sind entweder an einer deutschen Börse gelistet oder Teil eines großen Multi-Family-Office.

Wir übernehmen das ganze Aufgabenspektrum: Von der steuerlichen Strukturierung des Fonds, dem steueroptimierten Unternehmenskauf, der Vorbereitung des Exits einer Portfoliogesellschaft und der steuerneutralen Reorganisation der erworbenen Beteiligung bis hin zur klassischen Tax Compliance wie der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der Begleitung von Betriebsprüfungen.

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Qualifikationen

  • Steuerberaterin
  • Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
  • Master of International Taxation (M.I.Tax)
  • Diplom-Finanzwirtin (FH)

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Nina legt ihren Beratungsfokus auf die Bereiche Venture Capital und Private Equity. Sie unterstützt Managementgesellschaften und Fondsvehikel (darunter Feeder-, Carry- und SPV-Strukturen) bei der laufenden Compliance sowie strukturierungsnahen und organisatorischen Fragen – einschließlich Administration und Outsourcing-Lösungen. Einen besonderen Schwerpunkt legt sie auf grenzüberschreitende Mandate mit Bezügen zu Deutschland, Luxemburg und den USA.

Ausbildung & Karriere

Nina absolvierte ein duales Studium in der Finanzverwaltung NRW sowie ein Masterstudium im internationalen Steuerrecht an der Universität Hamburg. Sie ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht. Vor ihrem Einstieg bei der Ypsilon Group arbeitete sie u.a. bei den Wirtschaftskanzleien YPOG und Flick Gocke Schaumburg.

Im Ranking 2025 wurde Nina vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers in der Kategorie „Steuerrecht“ als eine der „Ones To Watch – Anwälte der Zukunft“ gelistet.

Publikationen

Keine

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Rechtsanwalt

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch
  • Chinesisch

Dr. Raimund Behnes berät in‑ und ausländische Unternehmer und Unternehmen aller Rechtsformen zu Steuern und steuernahen Rechtsfragen, insbesondere zu Unternehmensstruktur und Finanzierung sowie in Sondersituationen wie Umstrukturierung, Unternehmenskäufen und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Er begleitet Start‑ups in der Wachstumsphase sowie bei der Erfüllung laufender steuerlicher Pflichten, einschließlich Buchführung und steuerlicher Deklaration. Neben Unternehmen aus dem englischsprachigen Ausland betreut er insbesondere auch Unternehmen aus Frankreich.

Ausbildung & Karriere

Dr. Raimund Behnes hat zuvor bei internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie in einer internationalen Großkanzlei gearbeitet. Er ist vom Handelsblatt / Best Lawyers für Steuern empfohlen.

Publikationen

Keine

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Diplom-Kaufmann
  • CSL Diploma in Luxembourg Taxation

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als Spezialist für Real Estate Investments berät Ulrich Initiatoren von Immobilien-Fonds, internationale Investoren sowie Family-Offices in allen Fragen des Steuerrechts. Im Vordergrund steht dabei ein ganzheitlicher Beratungsansatz von der Investition über die laufende Verwaltung bis zur Veräußerung der Investments. Des Weiteren berät Ulrich Mandanten aus den Bereichen Vermögensverwaltung und Private Equity.

Ausbildung & Karriere

Vor seiner Tätigkeit bei Ypsilon war Ulrich als Steuerberater bei einer Big4-Gesellschaft sowie bei mittelständischen Beratungsgesellschaften stets mit dem Fokus auf internationale Investoren und Real Estate Investments tätig. Der Diplom-Kaufmann hat an der Universität Mannheit studiert und berufliche Stationen u.a. in Luxembourg absolviert.

Publikationen

Keine

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Dipl-Ing. agr.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Johannes verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Beratung von Asset Managern, Investmentfonds, institutionellen Investoren und Family Offices im Bereich Alternativer Investments. Administration, Besteuerung, regulatorische Compliance und Outsourcingprojekte mit einem klaren Fokus auf Immobilien- und Private Equity-Fonds stehen dabei im Vordergrund.

Ausbildung & Karriere

Nach Beginn seiner Selbständigkeit 1996 war Johannes Mitgründer des Beratungsunternehmens optegra, das er im Bereich Alternative Investments als Partner und Geschäftsführer zu einem anerkannten und spezialisierten Beratungsunternehmen mit rund 150 Mitarbeitern ausbaute. Nach Fusion mit der internationalen Vistra Group im Jahre 2017 leitete er dort den deutschen Geschäftsbereich Alternative Investment Services bis Dezember 2020.

Nach einem Sabbatical begleitet er nun die Ypsilon-Gruppe als Geschäftsführer und Partner auf ihrem Wachstumskurs.

Qualifikationen

  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • Diplom-Wirtschaftsingenieur

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als erfahrener Wirtschaftsprüfer und Steuerberater betreut Stephan mittelständische Unternehmer und ihre Unternehmen in anspruchsvollen Fragestellungen unter betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten. Von Abschlussprüfung über M&A-Projekte bis hin zu Nachfolgeregelungen steht Stephan als Generalist für die gesamte Bandbreite betriebswirtschaftlicher Themen, in der Regel mit internationalem Bezug.

Ausbildung & Karriere

Stephan ist seit vielen Jahren unternehmerisch als Gesellschafter und Geschäftsführer von mittelständischen, international ausgerichteten Beratungsorganisationen in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung aktiv, als Co-Founder von Ypsilon hat Stephan seine unternehmerischen Aktivitäten in 2021 auf die Ypsilon übergeleitet und verantwortet ein anspruchsvolles internationales Mandantenportfolio.

Qualifikationen

  • Wirtschaftsprüfer
  • Diplom-Ökonom (M.B.A.)
  • Bankkaufmann

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als Wirtschaftsprüfer berät und prüft Peter Banken, Investmentvermögen, Leasinggesellschaften sowie Dienstleistungsunternehmen in handelsrechtlichen und regulatorischen Fragestellungen. Daneben ist er u.a. für Personal in der Ypsilon zuständig.

Ausbildung & Karriere

Vor seiner Tätigkeit bei Ypsilon gründete Peter die Millennium Partners WPG mit Schwerpunkt internationale Strukturen, die sich im Januar 2024 der Ypsilon-Gruppe angeschlossen hat. Zuvor arbeitete er als Wirtschaftsprüfer für EY und KPMG im Financial Service sowie für die mittelgroße, international geprägte Kanzlei Vistra (ehemals optegra) als Partner und Geschäftsführer.

Publikationen

Investmentgesetze (Baur/Tappen/Mehrkhah)

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Rechtsanwalt

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Aufgrund juristischer Ausbildung und langjähriger Big-4 „International Corporate Tax“ Erfahrung ist Martin ein Beratungs-Allrounder im Steuerrecht, der auch in anderen Rechtsgebieten und im Transfer Pricing tätig ist.

Ausbildung & Karriere

Vor seiner Tätigkeit bei Ypsilon gründete Martin zusammen mit Georg Keller und Stephan Lindermann die Düsseldorfer FIDARIS, um darin die ca. 15-jährige Mittelstandserfahrung als Frankus-Partner (Tax & Legal) erfolgreich fortzuführen. FIDARIS wurde im Januar 2024 Teil der Ypsilon-Gruppe. Durch die international geprägte Klientel erwarb Martin auch vertiefte Theorie- und Praxis-Kenntnisse im Transfer Pricing. Im Anschluss an seine beiden juristischen Staatsexamen und seine Promotion war Martin rund 8 Jahre bei KPMG in Düsseldorf im Bereich „International Corporate Tax“ tätig, nach seinem Steuerberaterexamen als Prokurist.

Qualifikationen

  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • Betriebswirt B.Sc.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als Allrounder für Audit und Consulting prüft Mirko sowohl deutsche Einheiten internationaler Konzerne als auch den deutschen Mittelstand. Daneben ist er Experte für die Themen Prozesse und Informationstechnologie, insbesondere für die Kunden aus der Finanzindustrie.

Ausbildung & Karriere

Im Jahr 2020 machte er sich als Gründungsgesellschafter auf den Ypsilon-Weg. Nach der akademischen Ausbildung lernte er das Handwerk des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, zunächst in der mittelständisch geprägten Kanzlei optegra. Mit dem Anschluss der optegra an die Vistra, entwickelte sich diese zu einer international geprägten Kanzlei.

Qualifikationen

  • Rechtsanwalt

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Bei Ypsilon konzentrieren sich Maximilian und sein Team vorwiegend auf die Bereiche Private Equity und Corporate. Daneben berät er insbesondere Fonds in den Bereichen der Auslagerung und Administration.

Ausbildung & Karriere

Vor seiner Tätigkeit bei Ypsilon gründete Maximilian die MILLENNIUM PARTNERS mit dem Schwerpunkt auf geschlossene Fondsstrukturen, die sich im Januar 2024 der Ypsilon-Gruppe angeschlossen hat. Zuvor arbeitete er als Rechtsanwalt für mittelgroße, teils international geprägte Kanzleien wie Vistra. 

Qualifikationen

  • Steuerberater

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als Spezialist für geschlossene Fondsstrukturen berät Björn Fondsmanager und Initiatoren von Private-Equity-Fonds in allen Bereichen des Handels- und Steuerrechts. Björn begleitet unsere Kunden darüber hinaus bei der Auslagerung von Back- und Middle-Office sowie Meldewesen.

Ausbildung & Karriere

Björn ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich der geschlossenen Fondsstrukturen unterwegs und hat in dieser Zeit neben Private-Equity auch andere Assetklassen, z.B. Immobilien, Flugzeuge und Infrastruktur kennengelernt. Als Gründungspartner ist Björn seit Januar 2021 Teil der Ypsilon-Gruppe. Zuvor arbeitete er als Steuerberater und Director in einer mittelgroßen, international geprägten Kanzlei in Köln.

Qualifikationen

  • Steuerberater
  • Diplom-Betriebswirt (FH)

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Als Spezialist für geschlossene Fondsstrukturen berät Tobias Initiatoren von Private-Equity- und Immobilien-Fonds in allen Fragen des Steuerrechts.

Ausbildung & Karriere

Vor seiner Tätigkeit bei Ypsilon gründete Tobias die Millennium Partners mit Schwerpunkt geschlossene Fondsstrukturen, die sich im Januar 2024 der Ypsilon-Gruppe angeschlossen hat. Zuvor arbeitete er als Steuerberater für mehrere mittelgroße, international geprägte Kanzleien wie optegra, Vistra sowie Acconsis als Director und Geschäftsführer.

Alternative Investments

Nachhaltigkeit ESG

Unser interdisziplinäres Team aus den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung unterstützt Sie die gesetzlichen ESG-Anforderungen im Hinblick auf ESG, CSRD und NFRD zu verstehen und umzusetzen. Unser Ansatz ist gründlich: Wir führen eine eingehende Untersuchung Ihrer Unternehmensprozesse und -strukturen durch, um eine Strategie zu entwickeln, die es Ihnen ermöglicht, die gesetzlichen Vorgaben optimal zu erfüllen. 
  • Prüfung oder Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten und die Einhaltung der Offenlegungsverordnung gemäß den aktuellen EU-Richtlinien und den Vorgaben der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG-Frameworks)
  • Nachhaltigkeits-Check „Ready for 2025“: Wir stellen sicher, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen in Sachen Nachhaltigkeit für das Jahr 2025 und darüber hinaus gerecht wird.
  • GAP-Analyse GRI, DNK, CSRD, NFRD: Wir identifizieren mögliche Lücken in Ihrer aktuellen Berichterstattung und bieten Empfehlungen, diese zu schließen.
  • SFDR-Compliance: Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der SFDR durch eine umfassende Beratung und Prüfung.
  • ESG-Integration: Wir helfen Ihnen dabei, ESG-Faktoren in Ihre Geschäftsstrategie und -praktiken zu integrieren.
  • Prüfung und Unterstützung bei der Entwicklung von KPIs und Reportings sowie Controllingstrukturen und Prozessen: Wir analysieren Ihre bestehenden Strukturen und unterstützen Sie bei deren Weiterentwicklung.
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Corporate & Private Wealth

Lohnsteuer­beratung

Die Bedeutung der Lohnsteuer für Unternehmen ergibt sich unter anderem daraus, dass sich der Fiskus bei der Erhebung der Lohnsteuer als einer der wichtigsten Steuerquellen überhaupt (jährlich mehr als 200 Mrd. Euro) der Unternehmen als Erfüllungsgehilfe bedient. Dabei erscheint die Lohnsteuer zwar vordergründig vielfach als reine Steuer des Arbeitnehmers, die das Unternehmen „nur“ einbehält und ans Finanzamt abführt. Das trifft aber bei genauerer Sicht nicht zu, denn ein nicht geringer Teil bleibt beim Unternehmen „hängen“. Die Unternehmen müssen nämlich nicht nur bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer einen immensen – noch dazu kostenlosen – unternehmensfremden Verwaltungsaufwand betreiben, sondern sie haften auch noch, wenn ihnen Fehler passieren. All dies führt im Ergebnis dazu, dass die Lohnsteuer zunehmend zu einer Art Unternehmenssteuer wird. Gezielte strategische und operative Lohnsteuerberatung hilft Unternehmen, Steuer- und Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Auch stellt sich die Lohnsteuer immer wieder als streitanfällig heraus, was jedoch bei näherer Betrachtung nicht verwundert. Denn Steuernachforderungen belasten Unternehmen oft erheblich, kommen stets zur Unzeit und sind deshalb nur schwer kalkulierbar. Da bleibt vielen Unternehmen nichts anderes übrig, als sich mit der Finanzverwaltung oder vor Gericht um ihr gutes Recht zu streiten. Hinzu kommt, dass Finanzbehörden immer häufiger auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe erheben und streitige Auseinandersetzungen damit unvermeidbar machen.

  • Mit verfahrensrechtlichen Know-how werden
  • Verhandlungen für Unternehmen mit Finanzbehörden geführt
  • Anrufungsauskünfte beantragt
  • Einspruchsverfahren geführt
  • Klageverfahren vor Finanzgericht betrieben
  • Unternehmen vor dem Bundesfinanzhof vertreten
 
Im Tagesgeschäft steht Lohnsteuerberatung telefonisch und per E-Mail-Service zur Verfügung. Durch kurze Kommunikationswege erhalten Unternehmen schnelle und aktuelle Antworten auf operative Lohnsteuerfragen und konkrete Handlungsvorschläge sowie kurze Feedbacks zu eigenen Arbeitsergebnissen.
 
Strategische lohnsteuerliche Themen werden fundiert schriftlich ausgearbeitet und im persönlichen Gespräch intensiv beraten. Praxisorientierte Beurteilungen vielschichtiger Einzelthemen stehen dabei im Vordergrund und finden in gutachterlichen Stellungnahmen ihren Niederschlag.
 
Mit der strategischen und operativen Lohnsteuerberatung wird Mehrwert für Unternehmen geschaffen durch
  • Unterstützung von Fachteilungen bei strategischen Lohnsteuerthemen und Fragen aus dem Tagesgeschäft
  • Hilfe beim Einschätzen steuerlicher Risiken
  • Reduzierung von Verwaltungsaufwand
  • Sparring beim Check von Arbeitsergebnissen
  • Hilfe für schnelle Reaktionen auf Rechtsänderungen
  • Vermeidung steuerlicher Risiken (Compliance) und hoher Nachforderungen bei Lohnsteuerprüfungen
  • Verbesserung der Organisations- und Prozessstruktur
  • Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
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Alternative Investments

Wirtschafs­prüfung

Smart Audit – unsere Lösungen für Ihren Erfolg
  • Jahresabschlussprüfungen (HGB)
  • Konzernabschlussprüfungen (HGB, IFRS)
  • BaFin Abschlussprüfungen (KAGB, KWG, WpIG, ZAG, VermAnlG)
  • Prüfungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Finanzanlagenvermittlungs­verordnung (FinVermV) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Jahresabschlussprüfung von Investmentvermögen (AIF/OGAW)
  • Prüfung interner Kontrollsysteme gemäß IDW PS 951, ISAE 3402 sowie SSAE 16
  • Bewertungsgutachten / Reviews / Plausibilitätsgutachten für Investments nach IPEV, IDW-S1
  • Due Diligence
  • Prüfung von Asset Backed Securities Transaktionen
  • Prüfung von KIDs sowie Prospekten gemäß IDW S4
  • Prüfung von Verkaufsunterlagen auf Konformität mit § 63 Abs. 6 WpHG
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Alternative Investments

Administration & Auslagerung

Effektive Schnittstellen schaffen Mehrwert
  • Anlegerverwaltung / Investorenbetreuung
  • Erstellung / Versand steuerlicher Ergebnismitteilungen
  • Kapitalabrufe und Kapitalausschüttungen
  • Erfüllung regulatorischer Anforderungen wie z. B. Meldungen nach dem Bundesbankengesetz oder Erfüllung von ESMA-Meldepflichten
  • Unterstützung beim Zeichnungsprozess (KYC / AML)
  • Stellung eines Geldwäschebeauftragter – von der Einrichtung bis zum Jahresbericht
  • Stellung eines Compliance-Beauftragten – von der Risiko- / Bedarfsanalyse bis zum Jahresbericht
  • FATCA- / CRS-Klassifizierung und Registrierung von Rechtsträgern
  • Treuhandtätigkeit
  • Zahlungsabwicklung
  • Erstellung von Organisationshandbüchern / Policies / Richtlinien
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Alternative Investments

Rechnungs­legung

Der Maschinenraum für jedes Investment
  • Laufende Finanzbuchhaltung nach HGB mit bis zu 3 Buchungskreisen (HGB / KARBV / Steuerrecht)
  • Anfertigung der Umsatzsteuer­vor­anmeldungen
  • Zulieferung von Quartals-Reportings (Bilanzen, GuV, Kapitalkonten sowie Kapitalflussrechnung) für die Berichterstattung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB, und KAGB / KARBV und Anhängen
  • Aufbereitung und Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzbehörden sowie Durchführung der gesetzlich geforderten jährlichen Offenlegung des Jahresabschlusses
  • Kommunikation mit externen Wirtschaftsprüfern sowie Koordination des Prüfungsprozesses
  • Monitoring von Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften
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Alternative Investments

Steuern

Risikominimierung durch Steuer-Compliance
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Anfertigung von steuerlicher Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) inkl. Überleitungsrechnung Handelsbilanz / EÜR bei vermögensverwaltenden Fonds
  • Verteilung der steuerlichen Ergebnisse auf die Beteiligten sowie Führung der Kapitalkonten
  • Erstellung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen inkl. Ergänzungs- und Sonderergebnisrechnung
  • Betreuung im Rahmen von steuerlichen Außen- / Betriebsprüfungen
  • Beratung und Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und in
  • Finanzgerichts- und Revisionsverfahren
  • Laufende steuerliche Beratung sowie Ausarbeitung schriftlicher Gutachten
  • Steuer Due Diligence
  • Erstattung / Reduzierung von Quellensteuer
  • FATCA- / CRS-Meldungen
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Alternative Investments

Konzeption & Transaktionen

Integraler Bestandteil jeder Investment-Strategie
  • Steuerliche Strukturierung
  • Second Opinion
  • Gesellschaftsgründungen
  • Vorbereitende Beratung für Erlaubnisanträge bei der BaFin
  • Steuerliche Transaktionsberatung
  • Vorbereitung Exit bei Portfoliounternehmen
  • Übernahme von Management-Funktionen
  • Domizilierung und Treuhandverhältnisse
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Financial Services

Nachhaltigkeit ESG

Unser interdisziplinäres Team aus den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung unterstützt Sie die gesetzlichen ESG-Anforderungen im Hinblick auf ESG, CSRD und NFRD zu verstehen und umzusetzen. Unser Ansatz ist gründlich: Wir führen eine eingehende Untersuchung Ihrer Unternehmensprozesse und -strukturen durch, um eine Strategie zu entwickeln, die es Ihnen ermöglicht, die gesetzlichen Vorgaben optimal zu erfüllen. 
  • Prüfung oder Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten und die Einhaltung der Offenlegungsverordnung gemäß den aktuellen EU-Richtlinien und den Vorgaben der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG-Frameworks)
  • Nachhaltigkeits-Check „Ready for 2025“: Wir stellen sicher, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen in Sachen Nachhaltigkeit für das Jahr 2025 und darüber hinaus gerecht wird.
  • GAP-Analyse GRI, DNK, CSRD, NFRD: Wir identifizieren mögliche Lücken in Ihrer aktuellen Berichterstattung und bieten Empfehlungen, diese zu schließen.
  • SFDR-Compliance: Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der SFDR durch eine umfassende Beratung und Prüfung.
  • ESG-Integration: Wir helfen Ihnen dabei, ESG-Faktoren in Ihre Geschäftsstrategie und -praktiken zu integrieren.
  • Prüfung und Unterstützung bei der Entwicklung von KPIs und Reportings sowie Controllingstrukturen und Prozessen: Wir analysieren Ihre bestehenden Strukturen und unterstützen Sie bei deren Weiterentwicklung.
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Financial Services

Administration & Auslagerung

Wir übernehmen die Funktionen als Compliance-Beauftragter gemäß Artikel 22 MiFID II-DVO/MaRisk/KAMaRisk für regulierte Unternehmen und geben Ihnen hinsichtlich der Umsetzung der regulatorischen Vorgaben die erforderliche Sicherheit.
  • Übernahme und Erfüllung der laufenden Compliance-Funktion, insbesondere Stellung eines fachlich geeigneten Compliance-Beauftragten und/oder Stellvertreters
  • Auslagerung von Meldewesen, interner Revision, Geldwäsche-Funktion und Datenschutz
  • Soll-Ist-Analyse von internen Richtlinien, Dokumentationen und den vom Unternehmen einzuhaltenden Gesetzen, sowie ggf. bereits implementierter Compliance Management Prozesse. Zusammenfassung dieser Analyseergebnisse in einem Bericht an die Geschäftsleitung
  • Überwachung der Einhaltung der relevanten Gesetze (Vorgaben des Legal Inventory des Unternehmens)
  • Entwicklung und Implementierung eines wirksamen Compliance Management Systems (CMS)
  • Erarbeitung eines Schulungskonzepts und / oder Durchführung von Schulungen der unter compliance- und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlichen Personen
  • Beratung und regelmäßige Berichterstattung an die Unternehmensleitung
  • Kommunikation mit Mitarbeiter*inen und Aufsichtsbehörden
  • Risikoorientierte Kontrolle ausgewählter Prozesse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Compliance-Konformität
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Financial Services

Regulierung

  • Regulierungsberatung zu KWG/WpHG/KAGB/ZAG-Compliance
  • Gestaltung / Umsetzung aufsichtsrechtlicher, organisatorischer Vorgaben sowie Prozessgestaltung und -optimierung
  • Begleitung von Erlaubnis- und Registrierungsverfahren nach § 32 KWG, § 16 WPIG, § 10 ZAG und § 20 KAGB
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Financial Services

Wirtschafts­prüfung

  • Prüfungen nach KWG
  • Prüfungen WpHG
  • Prüfungen nach KAGB
  • Prüfungen nach ZAG
  • Prüfungen von Instituten nach KWG, WpHG, KAGB, ZAG
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Corporate & Private Wealth

International Expansion

Inbound
Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die nach Deutschland expandieren, leiten wir in allen Expansionsphasen durch die administrativen und gesetzlichen Anforderungen. Angefangen von der Beschäftigung nur eines Arbeitnehmers, über die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft bis hin zur Verschmelzung, dem Verkauf oder der Liquidation stehen wir mit Rat und Tat in allen Phasen zur Seite.
  • Steuerliche Registrierung der Gesellschaft
  • Anfertigung von Finanz- und Lohnbuchführung
  • Erstellung der laufenden Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse nach deutschen und / oder internationalen Rechnungslegungs­grund­sätzen
  • Bereitstellung eines Reporting an die Muttergesellschaft
  • Laufende steuerliche Betreuung
  • Gestaltung und Dokumentation der steuerlichen Verrechnungspreise
  • Steuerliche Optimierung der ausländischen Muttergesellschaft
  • Anträge zur Freistellung vom Quellensteuerabzug
Outbound

Wir begleiten Unternehmen über Grenzen hinweg und fungieren als Schnittstelle mit ausländischen Beratern, Servicepartnern oder sonstigen Ansprechpartnern. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Unternehmen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, wissen wir, dass „einfache“ Dinge über Grenzen hinweg kompliziert werden. Diese Erfahrung bringen wir ein, wenn wir inländische Unternehmen bei ihrer Expansion über deutsche Grenzen hinweg unterstützen.

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Corporate & Private Wealth

Unter­neh­mens­beratung

Wir bieten Lösungen rund um die Themen Restrukturierung, Digitalisierung, Führungskräfte- und Teamcoaching und weiteren Transformationsprojekten. Durch unsere Zusammenarbeit können Sie sicher sein, dass Ihr Unternehmen nicht nur den aktuellen Anforderungen entspricht, sondern auch auf künftige Entwicklungen vorbereitet ist. 

Dabei gilt für uns, dass das Thema Nachhaltigkeit grundsätzlich mehr ist als nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die ESG-Kriterien sind gute Grundprinzipien für eine verantwortungsvolle, kluge und zukunftsorientierte Unternehmensführung und die Sicherstellung für ein gesundes und nachhaltiges Leben. Die Kunst dabei ist, diese Prinzipien sinnvoll, vernünftig und zielorientiert einzubinden. 

Dabei liegt die Herausforderung der Transformation in der Schaffung von Akzeptanz und Engagement bei allen Beteiligten und der Vereinbarung von ökonomischen und nachhaltigen Zielen der Gesellschaft.  

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Corporate & Private Wealth

Rechts­beratung

Wir stehen Ihnen in allen rechtlichen Fragestellungen beratend zur Seite. Unser Schwerpunkt liegt allerdings auf den unternehmensnahen Rechtsbereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht. Selbstverständlich werden stets auch steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt. Wir begleiten Sie von der Unternehmensgründung, der Wahl der richtigen Rechtsform, über die Gestaltung bzw. Anpassung der Gesellschaftsverträge, dem Entwurf von Arbeitsverträgen bis hin zur Konzeption und rechtlichen Umsetzung von Umstrukturierungen.

In speziellen Bereichen wie Patentrecht, gewerblichem Rechtsschutz, Kartellrecht etc. arbeiten wir mit spezialisierten Kooperationspartnern im In- und Ausland zusammen.

Die privatrechtliche Mediation kann bei langwierigen und kostspieligen Konflikten Abhilfe schaffen. Als erfahrene Begleiter unterstützen wie die Parteien mit zielführender Kommunikation und strukturiertem Verfahren auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung unter Einhaltung fachlich-methodischer Standards. Insbesondere bei Familienangelegenheiten wie Erbstreitigkeiten oder Ehetrennungen können so sehr oft individuelle Lösungen gefunden werden, die alle Beteiligten akzeptieren.

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Corporate & Private Wealth

Lohn- und Gehalt

  • Einrichtung der Lohnbuchhaltung
  • Führung der monatlichen Lohnbuchhaltung
  • Anfertigung der Lohnsteueranmeldungen und Beitragsnachweise
  • Aufstellung einer monatlichen Lohn-Zahlungsliste
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmern bei Sozialversicherungsträgern
  • Ausstellen von Verdienstbescheinigungen
  • Berufsgenossen­schafts­nachweise
  • Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Entgeltfortzahlung und bei Krankheit
  • Einkommensteuererklärung für Expats
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Corporate & Private Wealth

Wirtschafts­prüfung

Als moderne Wirtschaftsprüfer bieten wir Ihnen mehr als die reine Prüfung Ihres Rechnungswesens. Umfassende, hochwertige und zukunftsgerichtete Dienstleistungen in der Wirtschaftsprüfung müssen sich immer auch dem Anspruch eines Mehrwerts für den Mandanten stellen. Vom Brainstorming in schwierigen Entscheidungssituationen über Investitionsrechnungen bis hin zu Prüfungsleistungen zur Absicherung bei freiwilligen oder gesetzlichen Jahresabschlüssen.

Nutzen Sie unsere Vielfalt und unser unabhängiges Feedback, um größtmögliche Sicherheit für Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu erreichen.
  • Prüfung von Konzern- und Einzelabschlüssen 
  • Financial & Tax Due Diligence
  • Erstellung von anlassbezogenen Unternehmensbewertungen nach anerkannten Standards
  • Anfertigung von Unternehmensbewertung gemäß IDW-Standard
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Corporate & Private Wealth

Rechnungs­legung

Das Rechnungswesen stellt das zahlenmäßige Rückgrat eines Unternehmens dar. Hier werden die für die Steuerung des Unternehmens erforderlichen Informationen gewonnen und auf Basis dieser Informationen und Daten die handelsrechtlichen und steuerlichen Jahresabschlüsse erstellt.

  • Einrichtung und Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung (DATEV)
  • Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Planungsrechnungen
  • Betriebswirtschaftliche Controlling-Analysen
  • Anfertigung von Monats- oder Quartalsabschlüssen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen oder Zwischenabschlüssen

Als Auslagerungspartner übernehmen wir Teilbereiche oder das komplette Rechnungswesen, inklusive Zahlungsverkehr, Mahnwesen und Management-Reports für unsere Kunden. Dabei fügen wir uns bestmöglich in die Abläufe Ihres Unternehmens ein bis hin zur Integration in Ihre Rechnungswesen-Systeme wie z. B. SAP, Navision, EXACT Online, SAGE, Addison, etc.

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Corporate & Private Wealth

Steuern

Unsere Erfahrung und Spezialisierungen ermöglichen eine maßgeschneiderte Steuerberatung. Unter fortlaufender Abstimmung bezüglich Risikobeurteilung, Pflichten- und Fristenüberwachung erfolgt die Beratung und Steuerdeklaration.

Zu unseren Aufgaben gehören natürlich auch die Begleitung von Betriebsprüfungen, die Steuerrechtsdurchsetzung sowie die Koordination ausländischer Steuerberater und die Einhaltung notwendiger FATCA/CRS-Compliance. Komplexe Fragestellungen zu Erbschaften oder Testamenten, Nachfolgeregelungen und Schenkungen sowie das allgemeine internationale Steuerrecht gehören ebenfalls zu unseren Kernkompetenzen.

Das Zusammenspiel von deutschen mit ausländischen Steuergesetzen bestimmt die Festlegung von steuerlichen Verrechnungspreisen, dabei unterstützen Sie unsere Steuerberater bei der Erstellung der Transfer-Preis-Dokumentation.

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